AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma JELL GmbH & Co. KG, Am Anger 38, 83233 Bernau

(„Jell“)

Stand: 30.08.2019

1 Geltungsbereich

 

1.1          Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB“) gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen von Jell im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des Öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen („Vertragspartner“).

hat. In diesem Fall haben die AGB des Vertragspartners jedoch nur Geltung für den jeweils konkret zugrunde liegenden Einzelvertrag.

1.3          Diese AGB gelten auch für künftige Verträge mit dem Vertragspartner in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Version.

1.4          Jell ist berechtigt, seine AGB jederzeit zu ändern oder zu ergänzen. Widerspricht der Vertragspartner einer entsprechenden Mitteilung durch Jell über die Änderung/Ergänzung seiner AGB nicht innerhalb von 6 Wochen ab Zugang dieser Mitteilung, so gilt die Änderung/Ergänzung als vereinbart. Für die Mitteilung durch Jell und einen etwaigen Widerspruch durch den Vertragspartner reicht die Textform (§ 126b BGB). Ziffer 1.3 bleibt hiervon unberührt.

2 Angebot, Vertragsschluss

2.1          Angebote von Jell sind freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt. Das gleiche gilt für zum Angebot gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Prospekte, Kataloge, Anzeigen, Preislisten etc.

2.2          Zusicherungen von Eigenschaften, Ergänzungen oder Nebenabreden zu Angeboten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ziffer 2.4 bleibt hiervon unberührt. Mitarbeiter von Jell sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Angebotes / der Auftragsbestätigung von Jell hinausgehen.

2.4          Bestellungen des Vertragspartners kann Jell innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Bestellung durch schriftliche Auftragsbestätigung annehmen. Mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Vertragspartner kommt der Vertrag zustande. Für den Umfang der von Jell geschuldeten Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Jell maßgebend. Ziffer 2.2 gilt entsprechend. Beschaffenheitsgarantien sind dabei nur solche Angaben auf der Auftragsbestätigung, die dort ausdrücklich als Beschaffenheitsgarantien bezeichnet werden. Etwaige Hinweise auf technische Normen und Toleranzen dienen lediglich der Leistungsbeschreibung und sind – vorbehaltlich einer ausdrücklichen Bezeichnung als solche in der Auftragsbestätigung – keine Beschaffenheitsgarantien.

3 Preise, Zahlungsbedingungen, Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

3.1          Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen MwSt. ab Werk und ausschließlich Verpackung, Versand- und Transportkosten sowie etwaigen Zoll.

3.2          Der Vertragspartner hat 50 % des vereinbarten Preises als Abschlag innerhalb von 14 Kalendertagen ab Vertragsschluss und Zugang einer entsprechenden Abschlagsrechnung von Jell zu bezahlen. Der Restbetrag wird fällig nach Abnahme bzw. nach Datenfreigabe durch den Vertragspartner gegen Schlussrechnung von Jell und ist ebenfalls innerhalb von 14 Kalendertagen ab deren Zugang zu bezahlen.

3.3          Werden Jell nach Vertragsschluss und ohne Verschulden von Jell Tatsachen im Sinne von § 490 Abs. 1 BGB bekannt oder kommt der Vertragspartner seinen Zahlungspflichten wiederholt nicht nach, so kann Jell die Erfüllung des Vertrages nach Wahl von Jell entweder von der Stellung ausreichender Sicherheiten durch den Vertragspartner oder von der vorherigen Bezahlung des Gesamtpreises durch den Vertragspartner abhängig machen. Kommt der Vertragspartner einer entsprechenden Aufforderung von Jell nicht nach, ist Jell nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlichen Nachfrist von 14 Kalendertagen berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

3.4          Jell ist ferner jederzeit berechtigt, Forderungen gegen den Vertragspartner abzutreten.

3.5          Die Geltendmachung einer Aufrechnung oder eines Zurückbehaltungsrechts durch den Vertragspartner ist nur zulässig für solche Gegenansprüche, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder von Jell anerkannt worden sind. Ungeachtet dessen darf ein solcher Gegenanspruch durch den Vertragspartner nur im Rahmen des gleichen Vertragsverhältnisses geltend gemacht werden.

4 Lieferung, Verpackung, Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt

4.1          Liefertermine oder Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn Jell hat die Verbindlichkeit schriftlich bestätigt. Auch bei Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermines oder einer verbindlichen Lieferfrist hat der Vertragspartner Jell eine angemessene Nachfrist von wenigstens 14 Kalendertagen setzen. Im Übrigen gelten die Ziffern 5.6 und 5.7.

4.2          Verbindliche Liefertermine oder Lieferfristen verlängern sich angemessen, sofern der Vertragspartner mit einer etwaig erforderlichen Mitwirkungshandlung in Verzug gerät, in Fällen höherer Gewalt (einschließlich Streik, behördlicher Anordnungen etc.) sowie in sonstigen Fällen, in denen Jell die Verzögerung trotz der nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch, falls solche Umstände Vorlieferanten oder Erfüllungsgehilfen von Jell betreffen. Jell wird dem Vertragspartner solche Umstände jedoch unverzüglich mitteilen. In solchen Fällen ist Jell alternativ berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

4.3          Jell ist grundsätzlich zur Bewirkung von Teillieferungen berechtigt, es sei denn, dies ist für den Vertragspartner unzumutbar.

4.4          Sofern der Vertragspartner eine Versendung an ihn wünscht, ist Jell mangels anderweitiger Vereinbarung im Einzelfall berechtigt, Verpackung, Versandart und Versandweg in angemessener Weise zu bestimmen und einen von Jell auszuwählenden Spediteur oder Frachtführer zu den üblichen oder mit diesem vereinbarten Konditionen im Namen und auf Kosten des Vertragspartners zu beauftragen.

4.5          Mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber mit Verlassen des Werksgeländes Jell geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch bei Vereinbarung einer frachtfreien Lieferung.

4.6          Gerät der Vertragspartner in Gläubigerverzug, ist Jell beginnend mit dem, dem Verzugseintritt folgernden Monat berechtigt, Lagerkosten in Form von pauschalierten Verzugsschaden i.H.v. 1,2 % des Rechnungsbetrages netto für jeden Monat oder anteiligen Monat der Lagerung zzgl. gesetzlicher MwSt. zu verlangen. Dieser Betrag ist beschränkt auf max. 5 % des Nettoauftragswert. Dem Vertragspartner bleibt es jedoch unbenommen nachzuweisen, dass Jell kein oder ein niedrigerer Verzugsschaden entstanden ist. Sonstige gesetzliche Ansprüche von Jell wegen Gläubigerverzugs werden hiervon nicht berührt. Jell hat ferner das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer dem Vertragspartner gesetzten angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen, werden dadurch nicht berührt.

4.7          Jell behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen zum Vertragspartner vor. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Jell eine Pfändung des Vorbehaltsguts unverzüglich anzuzeigen und den Pfandgläubiger vom Bestehen des Eigentumsvorbehalts zu unterrichten. Das Vorbehaltsgut darf allenfalls im Rahmen des Geschäftsbetriebs des Vertragspartners und im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. Forderungen hieraus tritt der Vertragspartner bereits jetzt an Jell ab. Jell nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Die Person des Erwerbers hat der Vertragspartner Jell unaufgefordert mitzuteilen.

5 Gewährleistung, Haftungsbeschränkung

5.1          Eine Gewährleistung durch Jell scheidet aus, wenn der Vertragsgegenstand eine bessere, als die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist, es sei denn, diese ist für den Vertragspartner unzumutbar oder für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung durch den Vertragspartner ungeeignet. Das Gleiche gilt, wenn der Vertragsgegenstand lediglich unwesentlich von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht.

5.2          Eine Gewährleistung durch Jell scheidet ferner aus für die normale Abnutzung des Vertragsgegenstandes sowie in sonstigen Fällen von, Mängeln, die der Vertragspartner zu vertreten hat, insbesondere wegen falscher Montage, Inbetriebsetzung, Wartung oder Betrieb.

5.3          Sämtliche, etwaige Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung oder der Überprüfung des Vorhandenseins eines Mangels durch Jell an einem anderen Ort, als dem Erfüllungsort, hat der Vertragspartner zu tragen. Auch das Transportrisiko während der Nacherfüllung trägt in solchen Fällen der Vertragspartner.

5.4          Wird der Vertragspartner von einem Verbraucher oder im Wege des Rückgriffs von einem Unternehmer wegen eines Mangels in Anspruch genommen, hat er dies Jell unverzüglich anzuzeigen. Ein Rückgriff auf Jell ist dabei jedoch ausgeschlossen in Fällen, in denen der Vertragspartner mit dem Verbraucher oder dem Unternehmer Vereinbarungen abgeschlossen hat, die über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehen.

5.5          Sofern Gegenstand des Vertrages die Lohnfertigung für den Vertragspartner ist, beschränkt sich die Gewährleistung bei Mängeln oder Fehlern auf die Kosten der Lohnfertigung.

5.6          Jell haftet für Aufwendungsersatz und Schadenersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, soweit Jell, seinen Organen, Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Davon ausgenommen sind eine verschuldensunabhängige Haftung etwa nach dem Produkthaftungsgesetz, jegliche Haftung für Schäden an Körper, Gesundheit oder Leben des Vertragspartners, die Haftung für die Erfüllung einer vereinbarten Beschaffenheitsgarantie sowie die Haftung bei einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten). Im letztgenannten Falle beschränkt sich die Haftung von Jell jedoch auf den jeweils vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

5.7          Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben von den vorstehenden Haftungsbegrenzungen unberührt.

5.8          Die Gewährleistungsfrist und die Verjährungsfrist für Ansprüche, die nicht auf einem Mangel des Vertragsgegenstands beruhen, betragen jeweils 12 Monate ab Gefahrübergang. Ausgenommen davon sind gesetzlich zwingend vorgeschriebene längere Fristen sowie Fristen wegen Ansprüchen auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens oder Ansprüche aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen.

5.9          Im Übrigen gelten hinsichtlich Gewährleistung und Haftung die gesetzlichen Bestimmungen.

6 Schlussbestimmungen

6.1          Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Vertragspartner oder dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser AGB im Übrigen nicht. Jell und der Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich beabsichtigten Erfolg der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

6.2          Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

6.3          Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Bernau am Chiemsee.