Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma JELL GmbH & Co. KG, Am Anger 38, 83233 Bernau
(„Jell“)
Stand: 19.02.2025
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB“) gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen von Jell im
Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des Öffentlichen Rechts und
öffentlich-rechtlichem Sondervermögen („Vertragspartner“).
1.2. Verwendet der Vertragspartner eigene AGB, gelten vorbehaltlich einer vom Vertragspartner zu beweisende, anderslautende
Vereinbarung gleichwohl ausschließlich die AGB von Jell. Gelten die AGB des Vertragspartners, dann gilt dies nur für den jeweils
konkret zugrunde liegenden Einzelvertrag.
1.3. Diese AGB gelten auch für künftige Verträge mit dem Vertragspartner in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen
Version, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.4. Jell ist berechtigt, seine AGB jederzeit zu ändern oder zu ergänzen. Widerspricht der Vertragspartner einer entsprechenden
Mitteilung durch Jell über die Änderung/Ergänzung seiner AGB nicht innerhalb von 6 Wochen ab Zugang dieser Mitteilung, so gilt
die Änderung/Ergänzung als vereinbart. Für die Mitteilung durch Jell und einen etwaigen Widerspruch durch den Vertragspartner
reicht die Textform (§ 126b BGB). Ziffer 1.3 bleibt hiervon unberührt.
1.5. Für das Verständnis und die Auslegung dieser AGB sowie für die, im Zusammenhang mit einem Vertragsschluss oder dessen
Abwicklung verwendete Kommunikation gilt ausschließlich Deutsch als maßgebliche Vertragssprache.
2. Angebot, Vertragsschluss
2.1. Angebote von Jell sind freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt. Das gleiche gilt für zum Angebot
gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Prospekte, Kataloge, Anzeigen, Preislisten etc.
2.2. Zusicherungen von Eigenschaften, Ergänzungen oder Nebenabreden zu Angeboten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Ziffer 2.4 bleibt hiervon unberührt. Mitarbeiter von Jell sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen zu geben,
die über den Inhalt des schriftlichen Angebotes / der Auftragsbestätigung von Jell hinausgehen.
2.3. Bestellungen des Vertragspartners kann Jell innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Bestellung durch schriftliche
Auftragsbestätigung annehmen, sofern ausdrücklich oder aus den Umständen des Einzelfalles keine kürzere Annahmefrist gilt. Der
Vertrag kommt vorbehaltlich einer davon abweichenden Vereinbarung erst mit Zugang der Auftragsbestätigung beim
Vertragspartner zustande. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Greift der Vorbehalt, wird Jell den
Vertragspartner, über die nicht mögliche oder nicht rechtzeitige Verfügbarkeit der Leistung informieren und eine vom
Vertragspartner möglicherweise bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten. Für den Umfang, der von Jell
geschuldeten Leistungen ist, die schriftliche Auftragsbestätigung von Jell maßgebend, es sei denn, es wurde eine davon
abweichende Vereinbarung getroffen. Ziffer 2.2 gilt entsprechend. Beschaffenheitsgarantien sind dabei nur solche Angaben auf der
Auftragsbestätigung, die dort ausdrücklich als Beschaffenheitsgarantien bezeichnet werden. Etwaige Hinweise auf technische
Normen und Toleranzen dienen lediglich der Leistungsbeschreibung und sind – vorbehaltlich einer ausdrücklichen Bezeichnung als
solche in der Auftragsbestätigung – keine Beschaffenheitsgarantien.
2.4. Der Vertragspartner akzeptiert, dass Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 Prozent der bestellten Menge erfolgen können. Der
Vertragspartner ist zur Abnahme der Mehr- oder Minderlieferung verpflichtet, es sei denn, dies wäre ihm unzumutbar. Der
Kaufpreis erhöht oder vermindert sich im Verhältnis der erbrachten Mehr- oder Minderleistung.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
3.1. Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen MwSt. ab Werk und ausschließlich Verpackung, Versand- und Transportkosten sowie
etwaigen Zoll, Steuern und sonstigen Gebühren.
3.2. Der Vertragspartner hat 50 % des vereinbarten Preises als Abschlag innerhalb von 14 Kalendertagen ab Vertragsschluss und
Zugang einer entsprechenden Abschlagsrechnung von Jell zu bezahlen. Der Restbetrag wird fällig nach Abnahme bzw. nach
Datenfreigabe durch den Vertragspartner gegen Schlussrechnung von Jell und ist ebenfalls innerhalb von 14 Kalendertagen ab
deren Zugang zu bezahlen.
3.3. Werden Jell nach Vertragsschluss und ohne Verschulden von Jell Tatsachen im Sinne von § 490 Abs. 1 BGB bekannt oder kommt
der Vertragspartner seinen Zahlungspflichten wiederholt nicht nach, so kann Jell die Erfüllung des Vertrages nach Wahl von Jell
entweder von der Stellung ausreichender Sicherheiten durch den Vertragspartner oder von der vorherigen Bezahlung des
Gesamtpreises durch den Vertragspartner abhängig machen. Kommt der Vertragspartner einer entsprechenden Aufforderung von
Jell nicht nach, ist Jell nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlichen Nachfrist von 14 Kalendertagen berechtigt, den Vertrag
außerordentlich zu kündigen.
3.4. Jell ist ferner jederzeit berechtigt, Forderungen gegen den Vertragspartner abzutreten.
3.5. Die Geltendmachung einer Aufrechnung oder eines Zurückbehaltungsrechts durch den Vertragspartner ist nur zulässig für solche
Gegenansprüche, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder von Jell anerkannt worden sind. Ungeachtet dessen darf ein
solcher Gegenanspruch durch den Vertragspartner nur im Rahmen des gleichen Vertragsverhältnisses geltend gemacht werden.
4. Lieferung, Verpackung, Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt
4.1. Liefertermine oder Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn Jell hat die Verbindlichkeit schriftlich bestätigt. Auch bei
Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermines oder einer verbindlichen Lieferfrist hat der Vertragspartner Jell eine
angemessene Nachfrist von wenigstens 14 Kalendertagen setzen. Soweit Produkte der Exportkontrolle unterliegen, sind
Lieferfristen und Liefertermine selbst dann nicht verbindlich, wenn sie als solche von Jell bestätigt wurden oder sich dies aus den
Umständen des Einzelfalles ergibt. Im Übrigen gelten die Ziffern 5.6 und 5.7.
4.2. Verbindliche Liefertermine oder Lieferfristen verlängern sich angemessen, sofern der Vertragspartner mit einer etwaig
erforderlichen Mitwirkungshandlung (etwa Beibringung von Unterlagen, Genehmigungen, schriftlichen Freigaben, gegebenenfalls
beizustellender Materialien in der erforderlichen Qualität und Menge etc.) in Verzug gerät, in Fällen höherer Gewalt (einschließlich
Streik, behördlicher Anordnungen etc.) sowie in sonstigen Fällen, in denen Jell die Verzögerung trotz der nach den Umständen des
Falles gebotenen Sorgfalt nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch, falls solche Umstände Vorlieferanten oder Erfüllungsgehilfen von
Jell betreffen. Jell wird dem Vertragspartner solche Umstände jedoch unverzüglich mitteilen. In solchen Fällen ist Jell alternativ
berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
4.3. Jell ist grundsätzlich zur Bewirkung von Teillieferungen berechtigt, es sei denn, dies ist für den Vertragspartner unzumutbar.
4.4. Sofern der Vertragspartner eine Versendung an ihn wünscht, ist Jell vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung im Einzelfall
berechtigt, Verpackung, Versandart und Versandweg in angemessener Weise zu bestimmen und einen von Jell auszuwählenden
Spediteur oder Frachtführer zu den üblichen oder mit diesem vereinbarten Konditionen im Namen und auf Kosten des
Vertragspartners zu beauftragen.
4.5. Mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber mit Verlassen des Werksgeländes Jell geht die Gefahr des
zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch bei Vereinbarung einer
frachtfreien Lieferung.
4.6. Gerät der Vertragspartner in Gläubigerverzug, ist Jell beginnend mit dem, dem Verzugseintritt folgernden Monat berechtigt,
Lagerkosten in Form von pauschalierten Verzugsschaden i.H.v. 1,2 % des Rechnungsbetrages netto für jeden Monat oder
anteiligen Monat der Lagerung zzgl. gesetzlicher MwSt. zu verlangen. Dieser Betrag ist beschränkt auf max. 5 % des
Nettoauftragswert. Dem Vertragspartner bleibt es jedoch unbenommen nachzuweisen, dass Jell kein oder ein niedrigerer
Verzugsschaden entstanden ist. Sonstige gesetzliche Ansprüche von Jell wegen Gläubigerverzugs werden hiervon nicht berührt.
Jell hat ferner das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer dem Vertragspartner gesetzten angemessenen Frist anderweitig über den
Liefergegenstand zu verfügen, werden dadurch nicht berührt.
4.7. Jell behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus den laufenden
Geschäftsbeziehungen zum Vertragspartner vor. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Jell eine Pfändung des Vorbehaltsguts
unverzüglich anzuzeigen und den Pfandgläubiger vom Bestehen des Eigentumsvorbehalts zu unterrichten. Das Vorbehaltsgut darf
allenfalls im Rahmen des Geschäftsbetriebs des Vertragspartners und im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung
weiterveräußert werden. Forderungen hieraus tritt der Vertragspartner bereits jetzt an Jell ab. Jell nimmt diese Abtretung bereits
jetzt an. Die Person des Erwerbers hat der Vertragspartner Jell unaufgefordert mitzuteilen.
5. Gewährleistung, Haftungsbeschränkung
5.1. Eine Gewährleistung durch Jell scheidet aus, wenn der Vertragsgegenstand eine bessere, als die vertraglich vereinbarte
Beschaffenheit aufweist, es sei denn, diese ist für den Vertragspartner unzumutbar oder für die vertraglich vorausgesetzte
Verwendung durch den Vertragspartner ungeeignet. Das Gleiche gilt, wenn der Vertragsgegenstand lediglich unwesentlich von der
vereinbarten Beschaffenheit abweicht.
5.2. Eine Gewährleistung durch Jell scheidet ferner aus für die normale Abnutzung des Vertragsgegenstandes sowie in sonstigen
Fällen von, Mängeln, die der Vertragspartner zu vertreten hat, insbesondere wegen falscher Montage, Inbetriebsetzung, Wartung
oder Betrieb.
5.3. Sämtliche, etwaige Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung oder der Überprüfung des Vorhandenseins eines
Mangels durch Jell an einem anderen Ort, als dem Erfüllungsort, hat der Vertragspartner zu tragen. Auch das Transportrisiko
während der Nacherfüllung trägt in solchen Fällen der Vertragspartner.
5.4. Wird der Vertragspartner von einem Verbraucher oder im Wege des Rückgriffs von einem Unternehmer wegen eines Mangels in
Anspruch genommen, hat er dies Jell unverzüglich anzuzeigen. Ein Rückgriff auf Jell ist dabei jedoch ausgeschlossen in Fällen, in
denen der Vertragspartner mit dem Verbraucher oder dem Unternehmer Vereinbarungen abgeschlossen hat, die über die
gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehen.
5.5. Sofern Gegenstand des Vertrages die Lohnfertigung für den Vertragspartner ist, beschränkt sich die Gewährleistung bei Mängeln
oder Fehlern auf die Kosten der Lohnfertigung.
5.6. Jell haftet für Aufwendungsersatz und Schadenersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, soweit Jell, seinen Organen,
Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Davon ausgenommen sind eine
verschuldensunabhängige Haftung etwa nach dem Produkthaftungsgesetz, jegliche Haftung für Schäden an Körper, Gesundheit
oder Leben des Vertragspartners, die Haftung für die Erfüllung einer vereinbarten Beschaffenheitsgarantie sowie die Haftung bei
einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten). Im letztgenannten Falle beschränkt sich die
Haftung von Jell jedoch auf den jeweils vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
5.7. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben von den vorstehenden Haftungsbegrenzungen unberührt.
5.8. Die Gewährleistungsfrist und die Verjährungsfrist für Ansprüche, die nicht auf einem Mangel des Vertragsgegenstands beruhen,
betragen jeweils 12 Monate ab Gefahrübergang. Ausgenommen davon sind gesetzlich zwingend vorgeschriebene längere Fristen
sowie Fristen wegen Ansprüchen auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens oder Ansprüche aus vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Handlungen.
5.9. Im Übrigen gelten hinsichtlich Gewährleistung und Haftung die gesetzlichen Bestimmungen.
6. Schlussbestimmungen
6.1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Vertragspartner oder dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies
die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser AGB im Übrigen nicht. Jell und der Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame
Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich beabsichtigten Erfolg der unwirksamen
Bestimmung am nächsten kommt.
6.2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
6.3. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Bernau am Chiemsee.
______________________
Thaddäus Jell – Jell GmbH & Co.
(Geschäftsführer)
